Eintragung der BGB-Gesellschaft ins Gesellschaftsregister: ja oder nein?
Seit 1. Januar 2024 gelten für die BGB-Gesellschaft (auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder abgekürzt GbR genannt) neue Regelungen. Durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) wurde u. a. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geändert, um von der Rechtsprechung während der letzten Jahrzehnte geschaffenes Recht in Gesetzesform zu gießen und das Recht der BGB-Gesellschaft zu modernisieren.
Neu ist die Unterscheidung in rechtsfähige und nicht rechtsfähige BGB-Gesellschaft gemäß § 705 Abs. 2 BGB. Nur die rechtsfähige BGB-Gesellschaft kann eigene Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und damit am Rechtsverkehr teilnehmen. Neu ist auch die Schaffung eines Gesellschaftsregisters für die BGB-Gesellschaften in §§ 707 ff. BGB und damit die Annäherung an die Personenhandelsgesellschaften. Mit der Schaffung des Gesellschaftsregisters soll die Transparenz und die Rechtssicherheit über die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der BGB-Gesellschaft gefördert werden.
Grundsätzlich ist die Eintragung einer BGB-Gesellschaft, egal ob rechtsfähig oder nicht, freiwillig. Nur wenn die BGB-Gesellschaft selbst in ein anderes Register eingetragen werden soll oder muss, wie z. B. als Eigentümerin eines Grundstücks ins Grundbuch oder als Gesellschafterin einer anderen BGB-Gesellschaft ins Gesellschaftsregister, ist deren Eintragung ins Gesellschaftsregister obligatorisch.
Entscheidet man sich für eine Eintragung der BGB-Gesellschaft, müssen folgende Angaben gemacht werden: Name, Sitz sowie Anschrift der BGB-Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Darüber hinaus müssen Angaben zu jedem Gesellschafter gemacht werden. Bei natürlichen Personen als Gesellschafter sind anzugeben: Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Gesellschafter müssen angegeben werden: Firma, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer. Außerdem muss immer die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter angegeben und die Versicherung abgegeben werden, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Was spricht nun für und gegen eine Eintragung ins Gesellschaftsregister?
Für eine Eintragung spricht, dass nur dann das Sitzwahlrecht gemäß § 706 BGB besteht. Außerdem können nur eingetragene BGB-Gesellschaften die Vertretungsbefugnis der
Gesellschafter gemäß § 720 BGB mit Wirkung gegenüber Dritten ändern. Das bedeutet z. B. dass bestimmten Gesellschaftern Einzelvertretungsbefugnis gewährt wird und dies durch die Eintragung ins Gesellschaftsregister gegenüber Dritten gilt. Ohne Eintragung ins Gesellschaftsregister müsste der einzelvertretungsbefugte Gesellschafter jedem Dritten eine Vollmachtsurkunde vorlegen, damit der Dritte die Einzelvertretungsbefugnis akzeptieren muss. Die Eintragung muss im Namen der BGB-Gesellschaft als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ (siehe § 707a Abs. 2 BGB) kenntlich gemacht werden. Die Eintragung führt daher zu einem größeren Vertrauen des Rechtsverkehrs und steigert die Kreditwürdigkeit der BGB-Gesellschaft.
Man sollte allerdings im Auge behalten, dass durch die Eintragung Bindungswirkung eintritt und die GbR nicht mehr willkürlich, sondern nur nach allgemeinen Vorschriften gelöscht werden kann. Hinzu kommt, dass die BGB-Gesellschaft durch die Eintragung in die Transparenzregisterpublizität eingebunden wird. Damit ist die BGB-Gesellschaft dazu verpflichtet, Angaben zu wirtschaftlich Beteiligten einzuholen und zu übermitteln. Die durch eine Eintragung bewirkte und vom Gesetzgeber gewollte Transparenz der BGB-Gesellschaft kann auch das stärkste Argument gegen eine Eintragung sein. Viele Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haben gerade kein Interesse daran, dass jedermann über die Existenz und die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft durch Einsichtnahme in das Gesellschaftsregister Informationen erhalten kann.